Grundsätzlich besteht ein Versorgungsanspruch nur für Leistungen, die das Prinzip der Wirtschaftlichkeit erfüllen (§ 12 SGB V): Arzneimittel und Medizinprodukte müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Voraussetzung für die Verordnungsfähigkeit ist somit in allen Fällen zunächst der therapeutische Nutzen eines Präparates. Er besteht in einem nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse relevanten Ausmaß der Wirksamkeit bei einer definierten Indikation (§ 9 I AM-RL).
Versicherte sollen Leistungen mit vergleichbarer Qualitüt darüber hinaus aber auch zu vergleichbaren Preisen bekommen. Die arzneimittelrechtliche Zulassung ist für diesen Anspruch zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung. Nach dem Willen der Arzneimittelrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen G-BA sollen Ärzte dem Wirtschaftlichkeitsgebot daher vielmehr auch durch eine kostenbewusste Verordnungspraxis entsprechen (§ 9 II AM-RL). Stehen zum Beispiel zum Erreichen eines Therapieziels mehrere gleichwertige Behandlungsstrategien zur Verfügung, soll die nach Tagestherapiekosten (s. Übersicht) und Gesamtbehandlungsdauer wirtschaftlichste Alternative gewählt werden.
Therapeutische Qualität
Bei Kopflaus-Arzneimitteln ergibt sich ihre Qualität - neben der Anerkennung nach Infektionsschutzgesetz - aus der Arzneimittelzulassung. Für Medizinprodukte existiert dagegen kein vergleichbares Verfahren, das die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit prüft. Voraussetzung für ihre Marktfähigkeit ist das CE-Kennzeichen, für das in erster Linie die technischen Eigenschaften der Produkte überprüft werden. Eine Aussage zur therapeutischen Qualität lässt sich daraus nicht ableiten.
Bei Medizinprodukten prüft der G-BA auf Herstellerantrag, ob als wesentliche Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit eine therapeutische Interventionsnotwendigkeit besteht und ob das Produkt nach allgemein anerkanntem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zweckmäßig ist. Damit ist allerdings noch keine Aussage zur Wirtschaftlichkeit des Medizinproduktes getroffen.
Preis-Leistungs-Verhältnis
Angesichts der gebotenen wirtschaftlichen Verordnungspraxis fällt die Kostenentwicklung bei Läusemitteln negativ ins Gewicht. Insbesondere Pädiater halten diese für zu teuer (s. Grafik). Tatsächlich sind die Verordnungskosten in den Jahren 2002 bis 2014 um rund 19 Prozent gestiegen, obwohl die Anzahl der Verordnungen im gleichen Zeitraum um 40 Prozent zurückgegangen ist (Arzneiverordnungsreport 2015). Auf das Budget der Kinder- und Jugendärzte wirkt sich diese Entwicklung besonders gravierend aus. Laut einer von Goldgeist forte in Auftrag gegebenen Umfrage des Forschungsinstituts INSIGHT Health im Jahr 2008 behandeln sie pro Jahr mehrheitlich zwischen 100 und 200 Patienten im rezeptberechtigten Alter. Durchschnittliche Kosten von 23,24 EUR pro Verordnung (Arzneiverordnungsreport 2015) belasten das Budget der Pädiater rund achtmal so stark wie das anderer Fachärzte. Mehr als zwei Drittel der Pädiater achten deshalb bei der Auswahl eines Pedikulozids unter anderem auf das Preis-Leistungs-Verhältnis.
Vergleichbare Qualität - ungleiche Wirtschaftlichkeit
Zurzeit sind fünf Arzneimittel und vier Medizinprodukte zur Behandlung von Kopflausbefall erstattungsfähig. Aufgrund ihrer Zulassung beziehungsweise Bewertung durch den G-BA wird eine vergleichbare therapeutische Qualität angenommen. Auch die Gesamtbehandlungsdauer ist angesichts der für die einzelnen Kopflausmittel empfohlenen Wiederholungsbehandlung nach 8-10 Tagen vergleichbar. Unterschiede bestehen gleichwohl im Preis sowie in der Wirtschaftlichkeit nach Tagestherapiekosten.
Pflichtangaben gemäß § 4 HWG:
GOLDGEIST FORTE Lösung.
Wirkstoff: Pyrethrumextrakt. Zusammensetzung: 100 g Lösung enthalten: arzneilich wirksamer Bestandteil: Pyrethrumextrakt 0,3 g Auszug aus Blüten von Chrysanthemum cinerariaefolium (1 : 2,5), eingestellt auf 25 % Pyrethrine mit Isoparaffin, Auszugsmittel: 1. n-Hexan, 2. Methanol / Isoparaffin. Sonstige Bestandteile: 5-[2-(2 Butoxyethoxy)ethoxymethyl]-6-propyl-1,3-benzodioxol (Piperonylbutoxid) 0,7 g, Chlorocresol 0,9 g, Diethylenglycol 40,0 g, Natriumlaurylethersulfat-Lösung 27%, Gereinigtes Wasser, 2-Propanol, Macrogol-6-glycerol-caprylocaprat, Isoparaffine (C13-C14), Geruchsstoffe, Chinolingelb E 104, Phosphorsäure (zur pH-Einstellung). Enthält Chlorocresol. Packungsbeilage beachten. Anwendungsgebiete: Zur schnellen und gründlichen Vernichtung von Läusen und Nissen. Kopfläuse - Filzläuse - Kleiderläuse. Gegenanzeigen: Bekannte Überempfindlichkeit gegen Pyrethrum-Extrakt oder synthetische Pyrethrine vom Allethrin-Typ, Piperonylbutoxid und Chlorocresol oder einen der sonstigen Bestandteile von GOLDGEIST FORTE. GOLDGEIST FORTE nicht auf infizierter oder geschädigter Haut, nicht auf Schleimhäuten oder im Bereich der Augen (z. B. bei Befall der Wimpern) anwenden. Säuglinge nur unter ärztlicher Aufsicht behandeln. Schwangerschaft: Aus Tierstudien liegen keine Anhaltspunkte für eine fruchtschädigende Wirkung von GOLDGEIST FORTE vor. Auch wenn bisherige Erfahrungen an Schwangeren, die mit GOLDGEIST FORTE gegen Kopfläuse behandelt wurden, keine Hinweise auf fruchtschädigende Effekte ergeben haben, sollten Sie GOLDGEIST FORTE nur nach Rücksprache mit Ihrem Arzt anwenden. Bei Kleiderlaus- bzw. Filzlausbefall in der Schwangerschaft sollten Sie GOLDGEIST FORTE wegen nicht ausreichender Erfahrung bei großflächiger Anwendung und möglicher lokaler Effekte nicht benutzen. Stillzeit: In der Stillzeit sollten Sie GOLDGEIST FORTE nur nach Rücksprache mit Ihrem Arzt anwenden. Nebenwirkungen: In seltenen Fällen können lokale Hautreizungen auftreten, vereinzelt Juckreiz und vorübergehende Rötung der behandelten Stellen. Sehr selten Kontakt-Sensibilisierung. Chlorocresol kann allergische Reaktionen hervorrufen. Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweise: Kontakt mit den Augen vermeiden, da Schleimhautreizungen auftreten können. Chlorocresol kann allergische Reaktionen hervorrufen. Dosierung und Anwendungshinweise: Siehe Gebrauchsinformation. Darreichungsform und Packungsgröße: Flasche mit 75 ml (N1), 250 ml (N2), 2x250 ml (N3) Lösung. Apothekenpflichtig.
Eduard Gerlach GmbH 32292 Lübbecke. Stand: März 2007
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