Aus f&uumlr; die Laus

Abrechnung

Kopflausbefall ist die zweithäufigste Infektionskrankheit bei Kindern und Jugendlichen nach dem Husten. Nach neueren Schätzungen liegt die jährliche Inzidenz in der Altersgruppe der 8- bis 12-Jährigen bei rund 1.500 Neuansteckungen pro 10.000 Kinder. Dem Arzneimittelverbrauch nach zu urteilen, gab es in 2014 insgesamt rund 1,8 Millionen Kopflausfälle. In drei von vier Fällen war die Apotheke unmittelbar Anlaufstelle für eine Behandlung in Selbstmedikation. Bei rund einem Viertel der Fälle verordnen ärzte die Therapie. Laut Arzneimittelreport gab es im Jahr 2014 insgesamt 480.000 Verordnungen.

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GKV-Leistung

Kopflausbefall ist eine parasitäre Erkrankung. Anamnese und Untersuchung können deshalb zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen und mit der Versicherten- beziehungsweise der fachärztlichen Grundpauschale abgerechnet werden (s. Tabelle EBM 2016). Obligater Leistungsbestandteil ist der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt einschließlich symptombezogener Untersuchung, Untersuchungsbericht, Arztbrief sowie Beratung zur Therapiedurchführung, zu Umgebungskontrollen sowie zu Verlaufskontrollen. Die Pauschale umfasst ferner eine Laborgrundgebühr. Da mit dem bloßen Auge nicht erkennbar ist, ob festgestellte Nissen gefällt oder leer sind, ihr Inhalt vital oder tot ist, werden sie mikroskopisch untersucht. Eine einfache mikroskopische Untersuchung kann gegebenenfalls zusätzlich nach EBM Nr. 32045 abgerechnet werden.

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Gelegentlich stellen Eltern ihre Kinder bereits dann bei einem Arzt vor, wenn zwar keine konkreten Symptome (z.B. juckende Kopfhaut, Kratzekzeme etc.) vorliegen, wohl aber ein gemeldeter Kopflausbefall im sozialen Umfeld des Kindes, vor allem in Kindergarten oder Schule, eine mögliche Infektion vermuten lässt. In diesem Fall muss ebenso untersucht und beraten werden. Es ist vertretbar und üblich, dies zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen, auch wenn das Kind tatsächlich kopflausfrei ist, also keine Erkrankung vorliegt und die Intervention somit eigentlich eine IGeL-Leistung darstellt.

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IGeL-Leistung

In vielen Fällen dürfen Kinder bereits nach der ersten Behandlung mit einem zugelassenen Kopflausmittel wieder den Kindergarten oder die Schule besuchen. Ein Ansteckungsrisiko besteht in der Regel dann nicht mehr. Den Zeitpunkt der Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt jedoch grundsätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde. Insofern kann es sein, dass Schulen oder Kindergärten eine ärztliche Bescheinigung über die festgestellte Laus- und Nissenfreiheit verlangen. Auch wenn Schulen und Kindergärten staatliche oder städtische Einrichtungen sind und in Deutschland Schulpflicht besteht, bleibt es reine Privatsache, die Voraussetzung für den Schul- beziehungsweise Kindergartenbesuch zu schaffen. Somit fällt auch ein Attest weder unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung noch der Unfallversicherung des Trägers. Das Ausstellen der Bescheinigung über die Laus- und Nissenfreiheit ist vielmehr eine IGeL-Leistung, die mit Nr. 70 GO (kurze Bescheinigung, 1,0fach 2,33 EUR; 2,3fach 5,36 EUR) berechnet wird.

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PKV-Leistung

Bei Privatpatienten erfolgt die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GO). Folgende Ziffern sind möglich: Die Beratung entspricht einer Fremdanamnese, bei älteren Kindern gegebenenfalls ergänzend zur Eigenanamnese, die mit den GO-Nummern 4 und 1 abgerechnet werden. Für die symptombezogene Untersuchung kann Nr. 5 GO zum Ansatz kommen, für die mikroskopische Untersuchung der Nissen Nr. 3508 GO. Für die ärztliche Bescheinigung gilt Nr. 70 GO, wobei einige Privatversicherungen und in der Regel auch die Beihilfen die Kosten für das ärztliche Attest nicht erstatten. Die Kontrolluntersuchung kann wieder mit Nr. 5 GO berechnet werden, die abschließende Beratung je nach Dauer mit Nr. 3 GO (Beratung mindestens 10 Minuten). Finden sich noch Nissen, werden diese nochmals mikroskopisch untersucht (Nr. 3508 GO) und ein weiterer Kontrolltermin vereinbart.

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