Elternpflichten bei KopflausbefallDie oberste Regel bei einem Kopflausbefall lautet: den Läusen möglichst schnell mit einem wirksamen Mittel den Garaus machen. Wenn Kinder betroffen sind, und das ist meist der Fall, dann liegt die Verantwortung in erster Linie bei den Eltern. Eine schnelle und zuverlässige Behandlung dient dem Wohl der Kinder. Sie wollen nicht gemieden werden, weiter mit ihren Freunden spielen. Kurz: Sie wollen die Läuse und mit ihnen den lästigen Juckreiz schnell wieder loswerden und in ihr gewohntes Umfeld zurückkehren! Benachrichtigen Sie Schule oder KindergartenDas Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass Sie als Elternteil die Schul- oder Kindergartenleitung über einen Kopflausbefall in Ihrer Familie umgehend informieren müssen (§ 34 Abs. 5). Durch Ihre Offenheit tragen Sie dazu bei, dass die Einrichtung entsprechend reagieren und Maßnahmen ergreifen kann, um eine Weiterverbreitung der Läuse zu vermeiden. Zum Beispiel durch Information anderer Eltern. Nach der Behandlung wieder in den KindergartenEin häufig verbreiteter Irrtum ist, dass betroffene Kinder vom Kindergarten oder der Schule zwingend fern bleiben müssen. Das ist so nicht unbedingt richtig! Nur solange sie keine wirksame Behandlung erhalten, ist der Kindergarten- oder Schulbesuch grundsätzlich ausgeschlossen. In der Praxis bedeutet das: Sobald mit einem zugelassenen Arzneimittel oder einem Medizinprodukt, das zur Tilgung von Kopflausbefall nachweislich geeignet ist, behandelt und dies gegenüber der Einrichtung schriftlich bestätigt wurde, können betroffene Kinder umgehend wieder die Schule oder den Kindergarten besuchen. Ein ärztliches Attest oder gar eine Bescheinigung über den Behandlungserfolg kann erst erforderlich werden, wenn die Weiterverbreitung von Kopfläusen in einer Gemeinschaftseinrichtung zu einem Problem wird. Das Robert-Koch-Institut vertritt diese Rechtsauslegung. Mit ihr werden auch die Eltern geschützt. Der organisatorische Aufwand bei der Betreuung kopflauskranker Kinder soll möglichst gering bleiben. Allerdings kann es von Region zu Region Abweichungen geben. Denn nach der Gesetzeslage regeln grundsätzlich die für Schulen und Kindergärten zuständigen Aufsichtsbehörden, wann ein Kind die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen darf. Engmaschig kontrollierenDamit die Weiterverbreitung in der Einrichtung nicht zum Problem wird, ist es ungemein wichtig, dass Sie als Eltern offen mit der Einrichtung kooperieren. Lehrer und Erzieher sind auf Ihre konsequente Mithilfe angewiesen. Eine geeignete Behandlung und rechtzeitige Benachrichtigung der Einrichtung gehören zwangsläufig dazu. Aber nicht nur: Ganz wichtig ist, dass Sie nach der Behandlung den Behandlungserfolg engmaschig kontrollieren, vor allem dann, wenn Ihr Kind die Einrichtung bereits wieder besucht. Es gibt fundierte Empfehlungen, wie diese Kontrollen durchzuführen sind. Engmaschig heißt, dass Sie den Kopf Ihres Kindes nicht nur direkt nach der Mittelanwendung auf Läuse untersuchen sollten, sondern mindestens noch weitere zwei bis drei Wochen im Abstand von drei bis fünf Tagen. Kontrollieren sollten Sie nach diesem Schema übrigens auch, wenn Ihr Kind selbst keine Läuse hat, aber eine Einrichtung besucht, in der Kopfläuse festgestellt wurden. Im Normalfall erhalten Sie hierüber Nachricht durch die Einrichtungsleitung. |