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Schutzmaßnahmen in Schule und Kindergarten

Kopflausbefall ist eine ansteckende Infektionskrankheit, die zweithäufigste bei Kindern und Jugendlichen. Deshalb geht es in der Therapie nicht nur um die Behandlung des einzelnen Patienten, sondern vor allem um eine wirksame Verbreitungsprophylaxe. Zuständig dafür ist an oberster Stelle das Robert-Koch-Institut und auf lokaler Ebene das jeweilige Gesundheitsamt. Das Infektionsschutzgesetz enthält speziell für Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kindergärten Regelungen, die Sie im Falle einer Kopflausinfektion innerhalb Ihrer Einrichtung beachten müssen.

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Infektionsschutzgesetz und Unterrichtungspflicht

Kopflausbefall ist zwar keine meldepflichtige Krankheit. Es besteht aber eine Unterrichtungspflicht der Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen gegenüber dem Gesundheitsamt. Das heißt: Sobald Sie in Ihrem Kindergarten oder in Ihrer Schule einen Kopflausbefall feststellen beziehungsweise der Befall durch Kollegen oder die Eltern selbst gemeldet wird, müssen Sie unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informieren und dabei Angaben zur Person des Patienten machen.

Informieren sollten Sie auch die Eltern anderer Kinder aus dem Umfeld des Patienten. Ein entsprechender Aushang (gut sichtbar) am schwarzen Brett sowie ein Informationsschreiben zur Kooperation mit der Einrichtung an alle Eltern der betroffenen Gruppe sind hilfreiche Maßnahmen. Anders als bei der behördlichen Unterrichtung sollten Sie bei der Elterninformation auf Angaben zur Person des Patienten verzichten. Anonymität ist in diesem Fall erlaubt!

Für den kleinen Patienten gilt: Er darf die Einrichtung frühestens dann wieder besuchen, wenn eine Behandlung mit einem zugelassenen Arzneimittel oder einem Medizinprodukt, das zur Tilgung von Kopflausbefall nachweislich geeignet ist, durchgeführt wurde. Sobald Sie den Befall in der Einrichtung feststellen, sollten Sie die Eltern benachrichtigen und das Kind abholen lassen. Sind die Eltern verhindert, besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, dass der Patient in der Einrichtung bleibt, jedoch ohne engen Kontakt zu anderen Kindern oder Betreuern.

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Wiederzulassung nach festgestelltem Lausbefall

Grundsätzlich gelten auch für die Frage, ab wann Kinder nach einem festgestellten Lausbefall die Schule oder den Kindergarten wieder besuchen dürfen, die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. § 34 Abs. 1 sieht vor, dass betroffene Kinder die Einrichtung nicht besuchen dürfen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung des Lausbefalls durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Ärztliches Urteil kann in diesem Fall ein Attest über die Lausfreiheit sein.

Allerdings sieht das Gesetz auch eine Ausnahmeregelung vor. Nach § 34 Abs. 7 kann die zuständige Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt gestatten, dass Kinder bereits dann wieder die Einrichtung besuchen dürfen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, die eine Übertragung des Lausbefalls in der Einrichtung verhindern. Die Ausnahme ist jedoch eine Kann-Regelung, das heißt, die Gesundheitsämter können diese Ausnahme gegenüber den für die Gemeinschaftseinrichtung Verantwortlichen als regelhafte Verfahrensweise empfehlen.

Nur wenn das Gesundheitsamt eine entsprechende Ausnahme vom gesetzlich normierten, automatischen Besuchsverbot eingeräumt hat und die Leitung die Ausnahmeregelung ebenfalls für ausreichend hält, also der Ausnahme zustimmt, besteht die Möglichkeit einer Rückkehr auch ohne ärztliches Urteil. Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass der Kopflausbefall mit einem geeigneten Mittel korrekt behandelt wurde. Die Erziehungsberechtigten müssen die korrekte Behandlung in diesem Fall unbedingt schriftlich bestätigen.

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Kontrolle und Kooperation durch die Eltern

Auch regelmäßige Kontrolluntersuchungen durch die Eltern gehören zur Ausnahmeregelung. Diese sind von den Eltern ebenfalls zu bestätigen. Die Kontrolle erfolgt am besten bei allen Kindern der gleichen Gruppe oder Klasse. Nur wenn alle Kinder sorgfältig auf einen Lausbefall hin untersucht, die betroffenen Kinder korrekt behandelt, die Ergebnisse der Kontrollen dokumentiert und Behandlungen schriftlich bestätigt werden, besteht die Chance auf eine wirksame Prävention. Sobald ein Befall bekannt wird, sollten diese Maßnahmen umgehend eingeleitet und die Eltern aller Kinder entsprechend instruiert werden.

Kinder, bei denen die Rückmeldung der Eltern ausbleibt, sollten spätestens ab dem vierten Werktag nach Bekanntwerden des Befalls untersucht werden. Sachkundige Erzieher können diese Untersuchungen mit Einverständnis der Eltern vornehmen oder Unterstützung durch das Gesundheitsamt anfordern. Machen Sie auf diese Vorgehensweise aufmerksam. Holen Sie am besten direkt das Einverständnis der Eltern ein, sobald sie diese über einen aktuellen Kopflausbefall in der Einrichtung informieren.

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Informieren Sie über das richtige Therapieschema

Entscheidend bei der Anwendung des Kopflausmittels ist das richtige Therapieschema (Das richtige Behandlungsschema). Während einer Zeitspanne von etwa neun Tagen nach Anwendung eines Kopflausmittels können aus bereits gelegten, besonders widerstandsfähigen Eiern Larven schlüpfen. Empfehlen Sie den Eltern betroffener Kinder deshalb unbedingt, den Therapieerfolg mindestens einmal, nämlich ca. neun Tage nach der ersten Anwendung, zu kontrollieren und die Behandlung gegebenenfalls zu wiederholen. Dieses Therapieintervall ist notwendig, um ein erneutes Kopflausproblem innerhalb der Einrichtung zu vermeiden.

Das Robert-Koch-Institut sowie das Umweltbundesamt empfehlen eine solche Wiederholungsbehandlung grundsätzlich und für alle Läusemittel. Wenn Sie Formulare ausgeben, mit welchen Eltern die Behandlung bestätigen können, sollten Sie darauf achten, dass diese bereits auf die Wiederholungsbehandlung hinweisen.

Musteranschreiben sowie ein Bestätigungsformular zur Durchführung der Kopflausbehandlung für Eltern können Sie im Servicebereich dieser Website heurnterladen.

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Hygienemaßnahmen in der Gemeinschaftseinrichtung

Die Übertragung von Kopfläusen durch gemeinsam benutzte Gegenstände oder Textilien gilt zwar als eher unwahrscheinlich. Läuse müssen ca. alle vier bis sechs Stunden Blut saugen. Sonst verhungern sie nach spätestens 55 Stunden. Deshalb verlassen sie ihren Wirt normalerweise nicht, zumindest nicht freiwillig. Sie halten sich deshalb zumeist nahe der Kopfhaut auf.

Dennoch ist eine Übertragung nicht ausgeschlossen. Typische Risiko-Gegenstände im Hort oder in der Schule sind Kämme, Haarbürsten, Schals, Kissen beziehungsweise Kopfunterlagen, Mützen und Fahrradhelme.

Wurden Kopfläuse bei einem Kind oder bei einer Betreuungsperson entdeckt, sollten folgende prophylaktische Hygienemaßnahmen ergriffen werden:

  • Kämme, Haarbürsten, Haarspangen und Haargummis in heißer Seifenlösung reinigen,
  • Schlafanzüge und Bettwäsche, Handtücher und Leibwäsche wechseln,
  • Kopfbedeckungen, Schals und weitere Gegenstände, auf die Kopfläuse gelangt sein könnten, für 3 Tage in einer Plastiktüte verpackt aufbewahren.
  • Insektizid-Sprays sind nicht nötig.
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